Vorab in eigener Sache: Dieser Beitrag erklärt die Grundzüge allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel — besonders bei Kinderfotos und kommerzieller Nutzung — gehört die konkrete Frage zu einer Anwältin oder der zuständigen Datenschutz-Aufsicht.
Die zwei Rechtsgrundlagen in einfachen Worten
Bei Fotos erkennbarer Personen greifen zwei Regelwerke ineinander. Das ältere ist das Recht am eigenen Bild aus dem Kunsturhebergesetz (§ 22 KunstUrhG, seit 1907): Bilder, auf denen jemand erkennbar ist, dürfen grundsätzlich nur mit dessen Einwilligung verbreitet werden. § 23 nennt Ausnahmen — darunter die für Feste wichtigste: Bilder von Versammlungen und Aufzügen, an denen die abgebildeten Personen teilgenommen haben. Gemeint ist das Geschehen als Ganzes: die volle Festwiese, der Umzug, das Publikum vor der Bühne — nicht das herangezoomte Einzelporträt aus der Menge.
Das jüngere Regelwerk ist die DSGVO: Ein Foto einer erkennbaren Person ist ein personenbezogenes Datum, seine Veröffentlichung eine Verarbeitung, die eine Rechtsgrundlage braucht — meist Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) oder berechtigtes Interesse (lit. f), etwa die Öffentlichkeitsarbeit eines Vereins, abgewogen gegen die Interessen der Abgebildeten. Für den Alltag von Verein, Schule und Firma ist die praktische Konsequenz aus beiden Regelwerken erfreulich deckungsgleich — sie steht im nächsten Absatz.
Die Praxis-Faustregel: Totale ja, Porträt fragen
- Unkritisch: Übersichtsaufnahmen des Festes, bei denen das Geschehen im Vordergrund steht und einzelne Personen Beiwerk sind — die Festwiese von der Bühne aus, der Kuchenstand mit Warteschlange, der Auftritt der Tanzgruppe als Gruppe.
- Einwilligung einholen: alles, was eine einzelne Person zum Motiv macht — das lachende Gesicht am Grill in Großaufnahme, das Porträt der Vorsitzenden, das Siegerfoto mit Namen in der Bildunterschrift.
- Doppelt vorsichtig: unvorteilhafte Situationen (Essen im Mund, Bierglas-Reihen, tanzende Gäste zu später Stunde). Auch wo eine Ausnahme greifen mag: Was jemanden bloßstellt, gehört nicht ins Netz — schon aus Respekt, lange vor dem Recht.
Sonderfall Kinder: die strengste Kategorie
Bei Minderjährigen entscheiden die Sorgeberechtigten — bei einsichtsfähigen Jugendlichen zusätzlich diese selbst. Für Schulen und Kitas ist die schriftliche Einwilligung der Eltern der etablierte Standard, typischerweise zu Schuljahresbeginn eingeholt, mit getrennten Kreuzchen für Website, Schülerzeitung und Social Media — pauschale „für alles"-Klauseln gelten als problematisch. Wichtig zu wissen: Eine Einwilligung ist widerruflich. Widerruft eine Familie, muss das Bild von der Website verschwinden — deshalb lohnt eine Bilder-Liste, die festhält, welches Foto wo veröffentlicht wurde.
Der Fahrplan fürs nächste Fest
- Vorher ankündigen: in der Einladung und per Aushang am Eingang („Beim Fest wird für Website und Vereinszeitung fotografiert. Wer nicht fotografiert werden möchte, sagt dem Fotografen-Team Bescheid."). Das ersetzt keine Einwilligung für Porträts, schafft aber Transparenz — die die DSGVO ohnehin verlangt.
- Fotografen-Team benennen: wenige benannte Personen statt „alle knipsen für die Website". Das macht Ansprache und Aussortieren möglich.
- Bei Porträts direkt fragen — und ein Nein unkompliziert akzeptieren. Mündlich ist eine Einwilligung möglich, schriftlich (auch als kurze Nachricht) ist sie beweisbar.
- Vor dem Upload aussortieren: unvorteilhafte Bilder, erkennbare Nicht-Einwilliger, gezoomte Einzelpersonen ohne Nachfrage — raus. Im Zweifel gilt: Das Fest lässt sich auch mit 20 Bildern erzählen, auf denen alles stimmt.
- Löschweg anbieten: eine Kontaktadresse unter der Galerie („Sie sind auf einem Foto zu sehen und möchten das nicht? E-Mail genügt.") — und Anfragen dann auch zügig umsetzen.
Der technische Teil vor dem Upload
Wenn die Auswahl steht, kommt der Teil, den wir hier am besten können:
- Metadaten prüfen. Handy-Fotos vom Fest tragen GPS-Koordinaten und Geräte-Daten. Vor dem Upload mit dem Metadaten-Editor ansehen und entfernen — browser-lokal, die Bilder verlassen den Rechner dabei nicht.
- Verkleinern. Für die Galerie reichen 1600–2048 px an der langen Kante (Skalier-Tool, im Stapel). Nebeneffekt: Kleinere Web-Versionen sind auch datensparsamer als 30-Megapixel-Originale, aus denen sich jedes Gesicht herauszoomen lässt.
- Komprimieren. JPG mit Qualität 80 über das Kompressions-Tool — die Galerie lädt schnell, auch am Handy im Festzelt-WLAN.
Kurz zusammengefasst
Übersichtsbilder des Festes sind in aller Regel machbar, Porträts brauchen ein Ja, Kinderfotos das Ja der Eltern, und ein angebotener Löschweg fängt den Rest auf. Wer das vor dem Fest einplant, veröffentlicht danach ohne Bauchweh. Für die verwandte Frage, wessen Bilder man überhaupt verwenden darf — Urheberrecht, Stock-Lizenzen, KI-Bilder — gibt es den eigenen Beitrag Bildrecht 2026.
Quellen
KunstUrhG § 22 — Recht am eigenen Bild · KunstUrhG § 23 — Ausnahmen · DSGVO Art. 6 — Rechtmäßigkeit der Verarbeitung.